Kündigung wegen bürgerlicher Eheschließung unter Verstoß gegen kirchliches Recht, Urteil vom 03.09.1986 - 4 Ca 194/86
Leitsatz: Die kanonisch-rechtliche Beurteilung der Eheschließung mit einem zivilrechtlich Geschiedenen, dessen Ehe nach Kirchenrecht nicht annulliert ist, steht in Widerspruch zu grundlegenden, am staatlichen Recht orientierten Gerechtigkeitsvorstellungen und darf deshalb im Kündigungsrechtstreit vo...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 24, Pages: 209-218 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Employee resignation B Labor law B Ecclesiastical service law |
Summary: | Leitsatz: Die kanonisch-rechtliche Beurteilung der Eheschließung mit einem zivilrechtlich Geschiedenen, dessen Ehe nach Kirchenrecht nicht annulliert ist, steht in Widerspruch zu grundlegenden, am staatlichen Recht orientierten Gerechtigkeitsvorstellungen und darf deshalb im Kündigungsrechtstreit vor dem ArbG keine Berücksichtigung finden. - Diese Auffassung sieht das Gericht begründet in Verletzungen des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG (Wüllkürverbot). Das LAG Hamm hat am 27. 01.1987 die Klage abgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom BAG am 30.10.1987 als unzulässig verworfen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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