Kündigung gegenüber dem Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung. Urteil vom 15.12.2006 - 2 Ca 3652/05
1. Ein Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung ist sowohl von der Teilnahme an der Sitzung der MAV als auch von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die MAV über eine beabsichtigte Maßname des Dienstgebers zu entscheiden hat, durch die es selbst unmittelbar betroffen ist. 2. Das von der Bera...
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Tipo di documento: | Stampa Articolo |
Lingua: | Lingua non determinata |
Verificare la disponibilità: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Pubblicazione: |
de Gruyter
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 2009, Volume: 48, Pagine: 476-484 |
Notazioni IxTheo: | SA Diritto ecclesiastico |
Altre parole chiave: | B
Diritto del pubblico impiego e Chiese
B Rappresentanza del personale B Diritto del pubblico impiego B Licenziamento B Diritto del lavoro B Sigillo B Mitarbeitervertretungsrecht B Giurisprudenza <motivo> B Ordine B Diritto in materia di chiesa di stato |
Riepilogo: | 1. Ein Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung ist sowohl von der Teilnahme an der Sitzung der MAV als auch von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die MAV über eine beabsichtigte Maßname des Dienstgebers zu entscheiden hat, durch die es selbst unmittelbar betroffen ist. 2. Das von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossene Mitglied der Mitarbeitervertretung gilt in einem solchen Fall als verhindert im Sinne von § 13b Abs. 2 MAVO Essen, so dass an seine Stelle ein Ersatzmitglied als Vertreter/in tritt. 3. Besteht die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person, so muss, wenn diese als verhindert gilt, der Dienstgeber das Verfahren zu Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung anlässlich der beabsichtigten Kündigung gegenüber dem nächstberechtigten Ersatzmitglied einleiten und diesem schriftlich die Kündigungsabsicht und die Gründe hierfür mitteilen. 4. Fehlen auf der von einer katholischen Kirchengemeinde ausgesprochenen Kündigung entgegegen § 14 NW.KathKirchVermG sowohl die Unterschrift als auch die Beidrückung des Amtssiegels, ist die Kündigung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig |
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ISSN: | 0340-8760 |
Comprende: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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