Umgehung des Kopftuchverbots durch Tragen einer Baskenmütze. Urteil vom 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07

Leitsätze: 1. § 57 Abs. 4 Satz 1 NRW.SchulG ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 NRW.SchulG statuierte Bekundungsverbot knüpft an einem abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren f...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Düsseldorf (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 51, Pages: 168-180
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor law
B Head covering
B School law
B Quarreling
B North Rhine-Westphalia
Description
Summary:Leitsätze: 1. § 57 Abs. 4 Satz 1 NRW.SchulG ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 NRW.SchulG statuierte Bekundungsverbot knüpft an einem abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren für die Neutalität der Schule unterbunden werden. Trägt eine Sozialpädagogin anstelle des zu vor getragenen islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, verstößt sie damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 NRW.SchulG und kann deswegen abgemahnt werden. 2. § 57 NRW.SchulG ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und die in Art. 4 GG beschriebene Religionsfreiheit. 3. § 57 Abs. 4 SchulG steht auch in Einklang mit Art. 9 EMRK. Das Verbot, dauerhaft eine Baskenmutze zu tragen, stellt keine Benachteiligung im Sinne des §§ 1, 3 AGG dar; jedenfalls ist eine derartige Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946