Privatschulförderung, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06

Leitsatz: Der Staat ist nach Art. 134 Abs. 1, 2 BV verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen eine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann. Dem Gesetzgeber ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, in welc...

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企業作者: Bayern, Verfassungsgerichtshof (Author)
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語言:Undetermined language
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出版: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, 卷: 50, Pages: 221-233
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Schulgeld
B 學校
B Schulrecht
B Bayern
B 德國 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
B 司法判決
B 私校
實物特徵
總結:Leitsatz: Der Staat ist nach Art. 134 Abs. 1, 2 BV verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen eine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann. Dem Gesetzgeber ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, in welcher Weise er der Pflicht zur Förderung der Privatschulen als Institution nachkommt. Eine Anhebung des Betrags von 66 €, bis zu dem nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG für Schüler an privaten Schulen das Schulgeld ersetzt wird, ist verfassungsrechtlich nicht geboten
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946