Urteil vom 23.09.2010: Kündigung des Angestellten einer katholischen Kirchengemeinde wegen Ehebruchs und Bigamie

Die Kündigung des Beschwerdeführers wegen Ehebruchs und Bigamie greift in sein Recht auf Achtung des "Privatlebens" i.?S. von Artikel 8 EMRK ein, ein umfassender Begriff, der einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich ist. Dabei geht es um die Frage, ob Deutschland im Rahmen seiner po...

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企業作者: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
格式: Print Article
語言:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
出版: Beck 2011
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2011, 卷: 30, Pages: 482
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Loyalitätsobliegenheit
B Divorce
B Employee resignation
B Law
B Labor law
B Adultery
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1085
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1055
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1056
實物特徵
總結:Die Kündigung des Beschwerdeführers wegen Ehebruchs und Bigamie greift in sein Recht auf Achtung des "Privatlebens" i.?S. von Artikel 8 EMRK ein, ein umfassender Begriff, der einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich ist. Dabei geht es um die Frage, ob Deutschland im Rahmen seiner positiven Pflichten aus Artikel 8 EMRK verpflichtet war, dem Beschwerdeführer dieses Recht der katholischen Kirchengemeinde gegenüber zu garantieren. In dem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die deutschen Gerichte das Interesse der katholischen Kirchengemeinde auf Schutz ihrer Glaubwürdigkeit und die Interessen des Beschwerdeführers zu einem fairen Ausgleich gebracht haben. Für die katholische Kirche ist die eheliche Treue ein zentrales Gebot ihrer Glaubens- und Sittenlehre, Ehebruch eine schwere sittliche Verfehlung. Nach Auffassung der deutschen Gerichte widersprechen diese Vorgaben der Kirche nicht der Rechtsordnung. Zu ihr gehören aber auch die Grund- und Freiheitsrechte der Konvention, darunter das Recht des Artikel 8 EMRK.Mit Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags hat der Beschwerdeführer der Kirche gegenüber aus freien Stücken Loyalitätspflichten übernommen, die seine Rechte nach Artikel 8 EMRK bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt haben. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings hatte der Beschwerdeführer nicht versprochen, im Fall einer Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau bis an das Ende seiner Tage enthaltsam zu leben. Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen haben die Arbeitsgerichte die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Das betrifft insbesondere die beruflichen Folgen der Kündigung für den Betroffenen. Damit haben sie das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht ausreichend geschützt und folglich gegen Artikel 8 EMRK verstoßen.
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht