Urteil vom 18. 3. 2011 ?: 30814/06 Lautsi u.?a./Italien: Kruzifix im Klassenzimmer

Für Bildung und Unterricht ist Artikel 2 Zusatzprotokoll zur EMRK lex specialis gegenüber Art. EMRK Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Artike...

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Collectivité auteur: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Publié: Beck 2011
Dans: Neue juristische Wochenschrift
Année: 2011, Volume: 64, Numéro: 52, Pages: 3775
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Kruzifixurteil
B Jurisprudence
Description
Résumé:Für Bildung und Unterricht ist Artikel 2 Zusatzprotokoll zur EMRK lex specialis gegenüber Art. EMRK Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Artikel 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst auch die Gestaltung des schulischen Umfelds, wenn Behörden dafür zuständig sind, und damit das Vorhandensein von Kruzifixen. Auch dabei ist das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Weil die Staaten bei der Entscheidung, ob sie eine Tradition fortsetzen und ein Kruzifix im Klassenzimmer anbringen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben, muss der Gerichtshof ihre Entscheidung grundsätzlich respektieren, vorausgesetzt, dass sie keine Indoktrinierung zur Folge hat
ISSN:0341-1915
Contient:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift