Namensnennung eines MfS-Mitarbeiters in einer Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR". Versäumnisurteil vom 24.03.2010 - 1 O 1275/08

Leitsatz: Frühere inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR müssen es zumindst bei einer herausgehobenen Tätigkeit dulden, dass sowohl ihre Namen als auch ihre Tätigkeiten im Rahmen einer sachlichen, der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Darstellung (hier: Ausstell...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
1. VerfasserIn: LG Zwickau (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2014, Band: 55, Seiten: 170-185
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Namensrecht
B Menschenrecht
B Rechtsprechung
B Menschenwürde
B Deutschland DDR
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Frühere inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR müssen es zumindst bei einer herausgehobenen Tätigkeit dulden, dass sowohl ihre Namen als auch ihre Tätigkeiten im Rahmen einer sachlichen, der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Darstellung (hier: Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR") genannt werden
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946