Islamratsvorsitzender für Beibehaltung von Blasphemie-Paragraf

Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die...

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Format: Print Article
Language:German
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Published: KNA 2015
In: Aktueller Dienst / Inland
Year: 2015, Volume: 17, Pages: 12
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Blasphemy
B Legislation
B Crime
B Criminal law
Description
Summary:Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeig-net ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit der öffentliche Friede und nicht mehr das religiöse oder weltanschauliche Empfinden.
Contains:Enthalten in: Aktueller Dienst / Inland