Islamratsvorsitzender für Beibehaltung von Blasphemie-Paragraf

Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die...

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Detalles Bibliográficos
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
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Publicado: KNA 2015
En: Aktueller Dienst / Inland
Año: 2015, Volumen: 17, Páginas: 12
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Blasfemia
B Ley
B Delito
B Islam
B Derecho penal
B Ley penal
B Jurisprudencia
Descripción
Sumario:Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeig-net ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit der öffentliche Friede und nicht mehr das religiöse oder weltanschauliche Empfinden.
Obras secundarias:Enthalten in: Aktueller Dienst / Inland