Islamratsvorsitzender für Beibehaltung von Blasphemie-Paragraf

Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die...

Descrizione completa

Salvato in:  
Dettagli Bibliografici
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
Verificare la disponibilità: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Pubblicazione: KNA 2015
In: Aktueller Dienst / Inland
Anno: 2015, Volume: 17, Pagine: 12
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Blasfemia
B Legge
B Islam
B Legge penale
B Giurisprudenza <motivo>
B Reato
B Diritto penale
Descrizione
Riepilogo:Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeig-net ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit der öffentliche Friede und nicht mehr das religiöse oder weltanschauliche Empfinden.
Comprende:Enthalten in: Aktueller Dienst / Inland