Eilrechtsschutz gegen Fertigung von Lichtbildern im unverschleierten Zustand als Eingriff in die Religionsfreiheit, Beschluss vom 16.08.2016 - W 5 S 16.1017
1. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse einer verschleierten Muslima, nicht unverschleiert zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung, § 81b 2. Alt. stopp, fotografiert zu werden, das öffentliche Vollzugsinteresse. 2. Das T...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2017
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2017, Volume: 23, Pages: 90 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Religious freedom B Administrative court B Würzburg B Head covering |
Summary: | 1. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse einer verschleierten Muslima, nicht unverschleiert zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung, § 81b 2. Alt. stopp, fotografiert zu werden, das öffentliche Vollzugsinteresse. 2. Das Tragen eines muslmischen Kopftuchs ("Hidschab") unterfällt dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG. Das Fertigen von Lichtbildern im unverschleierten Zustand stellt einen Eingriff in das vorgenannte Grundrecht dar. 3. Eine abschließende Beantwortung der Frage, ob die strafprozessualen Zwecke einer Lichtbildaufnahme diesen Eingriff rechtfertigen, kann im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht vorgenommen werden |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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