Eilrechtsschutz gegen Fertigung von Lichtbildern im unverschleierten Zustand als Eingriff in die Religionsfreiheit, Beschluss vom 16.08.2016 - W 5 S 16.1017

1. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse einer verschleierten Muslima, nicht unverschleiert zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung, § 81b 2. Alt. stopp, fotografiert zu werden, das öffentliche Vollzugsinteresse. 2. Das T...

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Corporate Author: Würzburg, Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2017
In: Kirche & Recht
Year: 2017, Volume: 23, Pages: 90
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Administrative court
B Würzburg
B Head covering
Description
Summary:1. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse einer verschleierten Muslima, nicht unverschleiert zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung, § 81b 2. Alt. stopp, fotografiert zu werden, das öffentliche Vollzugsinteresse. 2. Das Tragen eines muslmischen Kopftuchs ("Hidschab") unterfällt dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG. Das Fertigen von Lichtbildern im unverschleierten Zustand stellt einen Eingriff in das vorgenannte Grundrecht dar. 3. Eine abschließende Beantwortung der Frage, ob die strafprozessualen Zwecke einer Lichtbildaufnahme diesen Eingriff rechtfertigen, kann im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht vorgenommen werden
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht