Urteil vom 25.6.2015 - 3 C 1/14 BVerwG: ?Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen

Der Kl. ist eine als eingetragener Verein organisierte regionale Untergliederung des Wohlfahrtsverbands der katholischen Kirche. Im Oktober 2006 beantragte er für seine Schwangerenberatungsstelle in C. eine öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten für das Haushaltsjahr 2007. Das beklagte L...

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企業作者: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
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語言:German
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出版: Beck 2016
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2016, 卷: 69, 發布: 9, Pages: 661-664
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 天主教會 Codex iuris canonici 1983. can. 1398
B Schwangerschaftsberatung
B Schwangerschaftskonfliktberatung
B 司法判決
B 物理定律
實物特徵
總結:Der Kl. ist eine als eingetragener Verein organisierte regionale Untergliederung des Wohlfahrtsverbands der katholischen Kirche. Im Oktober 2006 beantragte er für seine Schwangerenberatungsstelle in C. eine öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten für das Haushaltsjahr 2007. Das beklagte Landesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7.9.2007 ab. Zur Begründung führte es aus: In dem betroffenen Versorgungsbereich Lausitz-Spreewald gebe es eine über den erforderlichen Bedarf hinausgehende Anzahl von Beratungsstellen. Für diesen Fall des Überangebots bestimme § BBGAGSCHKG § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG), dass vorrangig Beratungsstellen gefördert würden, die neben der allgemeinen Beratung nach § SCHKG § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) auch eine Konfliktberatung einschließlich der Erteilung der für eine straffreie Abtreibung erforderlichen Beratungsbescheinigung nach den §§ SCHKG § 5?ff. SchKG anböten. Die Beratungsstelle des Kl. erfülle die Voraussetzung nicht, da sie keine Beratungsscheine ausstelle. Mit der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kl. geltend gemacht, § BBGAGSCHKG § 3 BbgAGSchKG verstoße gegen Verfassungsrecht und das Schwangerschaftskonfliktgesetz. Zudem lägen die Anwendungsvoraussetzungen der Norm nicht vor. Das VG hat das Verfahren abgetrennt, soweit es den Förderzeitraum bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes am 30.7.2007 betraf. Für den restlichen Zeitraum (31.7. bis 31.12.2007) hat der Kl. die beanspruchte Förderung mit 19.402,50 Euro beziffert und zusätzlich Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Das VG Cottbus (Urt. v. 21.6.2011 - VGCOTTBUS Aktenzeichen VG7K41908 VG 7 K 419/08, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 41932) hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, nach § BBGAGSCHKG § 3 BbgAGSchKG habe der Kl. keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Auf die Berufung des Kl. hat das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 5.12.2013 - OVGBERLINBRANDENBURG Aktenzeichen OVG6B4812 OVG 6 B 48/12, BeckRS 2013, BECKRS Jahr 59814) das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Die Revision des Kl. blieb ohne Erfolg
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift