Kostenantragungspflicht einer Vertretung vor den Arbeitsgerichten der katholischen Kirche

Nach § 91 ZPO hat im Zivilprozess die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Grundregel ist im arbeitsgerichtlichen Ve...

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Main Author: Richardi, Reinhard 1937- (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: C. H. Beck 2013
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2013, Volume: 5, Pages: 153-154
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Labor law
B Labor courts
B Kostenerstattung
Description
Summary:Nach § 91 ZPO hat im Zivilprozess die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Grundregel ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren modifiziert: Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs 1 ArbGG). Für das Beschlussverfahren gilt, dass Kosten nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Daraus folgt, dass im Beschlussverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Pflicht eines Beteiligten ist, anderen Beteiligten die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten (Vgl. BAG, Beschluss vom 20.04.1999, 1 ABR 13/98, NZA 1999, S. 1235; Weth, in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 84 Rn. 8 f.). Wenn darüber zwischen ihnen Streit herrscht, handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand. Davon weicht für die katholische Kirche die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) ab. Die sich daraus ergebenden Probleme haben den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof schon mehrfach beschäftigt
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen