Erlaubniserteilung gemäß can. 1118 § 1 und 2 CIC
Zur Entlastung und zwecks Vermeidung der bisher einzeln einzuholenden Erlaubnis wird in Bezug zu can. 1118 § 1 und 2 CIC hiermit bis auf weiteres für das Gebiet des Bistums Magdeburg generell erlaubt, dass katholische Eheschließungen nicht nur in anderen katholischen Kirchen oder Kapellen, sondern a...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
Bistum
2019
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In: |
Amtliche Mitteilungen des Bistums Magdeburg
Jahr: 2019, Band: 4, Seiten: 39 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1118
B Eheschließung |
Zusammenfassung: | Zur Entlastung und zwecks Vermeidung der bisher einzeln einzuholenden Erlaubnis wird in Bezug zu can. 1118 § 1 und 2 CIC hiermit bis auf weiteres für das Gebiet des Bistums Magdeburg generell erlaubt, dass katholische Eheschließungen nicht nur in anderen katholischen Kirchen oder Kapellen, sondern auch in den von den evangelischen Kirchen zu gottesdienstlichen Feiern genutzten Kirchen oder Kapellen stattfinden dürfen, soweit der jeweilige Ortspfarrer dies pastoral verantworten kann bzw. nichts dagegen einzuwenden hat. Für andere Orte bedarf es weiterhin der Erlaubnis des Ortsordinarius. |
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Enthält: | Enthalten in: Katholische Kirche. Diözese Magdeburg, Amtliche Mitteilungen des Bistums Magdeburg
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