Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Wiederufnahme im kürzeren Ehenichtigkeitsprozess gem. c. 1687 §§ 3-4 des Motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung der Römischen Rota

Ähnlich dem Dokumentenprozess stehen den Parteien und dem Ehebandverteidiger gegen das notwendigerweise affirmative bischöfliche Urteil im kürzeren Prozess erster Instanz (vgl. c. 1687 § 1) alle im CIC vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung, d.h. die Berufung, die Nichtigkeitbeschwerde sowie - nach...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Main Author: Schöch, Nikolaus 1960- (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Lang 2022
In: De processibus matrimonialibus
Year: 2022, Volume: 29, Pages: 93-136
Further subjects:B / unread
Online Access: Volltext (kostenfrei)
Volltext (kostenfrei)
Description
Summary:Ähnlich dem Dokumentenprozess stehen den Parteien und dem Ehebandverteidiger gegen das notwendigerweise affirmative bischöfliche Urteil im kürzeren Prozess erster Instanz (vgl. c. 1687 § 1) alle im CIC vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung, d.h. die Berufung, die Nichtigkeitbeschwerde sowie - nach Ablauf der Berufungsfrist - der Antrag um Wiederaufnahme. Lediglich die restitutio in integrum ist in Personenstandssachen unzulässig. Sechs Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Motu proprio Mitis Index Dominus Iesus kann bezüglich der Anwendung und Interpretation der cc. 1683-1687 im sog. Processus brevior die Rechtsprechung der Römischen Rota berücksichtigt werden. Die Prüfung der Zulassung der Berufung gemäß c. 1687 § 3 erfolgt durch den Dekan der Römischen Rota als Einzelrichter nach Anhörung des Kirchenanwalts und meist des Bandverteidigers. Dem Dekret der Zulassung der Berufung durch den Dekan als Einzelrichter folgt ein ordentliches Berufungsverfahren zweiter Instanz gemäß c. 1640, das mit der Ladung der Parteien und dem Dekret der Streitfestlegung beginnt und mit einem kollegialen Endurteil abgeschlossen wird, das bei affirmativem Tenor nur mehr durch die Nichtigkeitsbeschwerde und einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. c. 1641 Nr. 1), bei negativem Tenor hingegen auch durch die Berufung anfechtbar ist.
Contains:Enthalten in: De processibus matrimonialibus
Persistent identifiers:DOI: 10.22602/IQ.9783745870725