Der Abtpräses und seine Vollmachten. Zum Verhältnis von allgemeinem Verbandsrecht des CIC und Eigenrecht der Kongregationen in der Confoederatio Benedictina

Fazit: "Der Obere einer monastischen Kongregation erscheint im Allgemeinen Verbandsrecht des CIC als eine sehr blasse Rechtsfigur und muss sich mit einer lediglich negativen Charakterisierung begnügen. Durch das Eigenrecht der monastischen Kongregationen wird er aber doch zu einem höheren kirch...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Berzdorf, Franziskus (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: EOS-Verlag 2001
In: Communio in ecclesiae mysterio
Jahr: 2001, Seiten: 29-39
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 613, §2
B Abt
B Ordensobere
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 620
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 690
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 647
B Vereinsrecht
B Benediktiner
B Ordensinstitut
B Vollmacht
B Ordenskonstitution
Beschreibung
Zusammenfassung:Fazit: "Der Obere einer monastischen Kongregation erscheint im Allgemeinen Verbandsrecht des CIC als eine sehr blasse Rechtsfigur und muss sich mit einer lediglich negativen Charakterisierung begnügen. Durch das Eigenrecht der monastischen Kongregationen wird er aber doch zu einem höheren kirchlichen Oberen, der handlungsfähig ist und über die notwendigen Vollmachten verfügt, sein Amt zum Wohl der Kongregation auszuüben"
ISBN:3830670826
Enthält:In: Communio in ecclesiae mysterio