Die Rechtslage zum religiösen Schlachten in Deutschland, den Niederlanden und der Türkei

Die zweite Kammer des niederländischen Parlaments beschloss am 28. 6. 2011 das religiöse betäubungslose Schlachten grundsätzlich zu verbieten; die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist möglich. In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2007 politische Bestrebungen, § TIERSCHG § 4?a TIERSCHG § 4A Absatz...

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Autore principale: Köpernik, Kristin (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: Beck 2011
In: Zeitschrift für Rechtspolitik
Anno: 2011, Volume: 44, Fascicolo: 8, Pagine: 243-245
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Germania
B Pratica religiosa
B Niederlande
B Essen
B Türkei
Descrizione
Riepilogo:Die zweite Kammer des niederländischen Parlaments beschloss am 28. 6. 2011 das religiöse betäubungslose Schlachten grundsätzlich zu verbieten; die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist möglich. In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2007 politische Bestrebungen, § TIERSCHG § 4?a TIERSCHG § 4A Absatz II Nr. TIERSCHG § 4A Nummer 2 TierSchG zu ändern. In der Türkei ist das Schlachten ohne Betäubung ab Dezember 2011 verboten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Gesetzgebung zum religiösen Schlachten in Deutschland und den Niederlanden. Vor dem Hintergrund ist es besonders bedeutsam, wie das religiöse Schlachten in einem muslimischen Land gesetzlich geregelt ist
ISSN:0514-6496
Comprende:In: Zeitschrift für Rechtspolitik