Die Rechtslage zum religiösen Schlachten in Deutschland, den Niederlanden und der Türkei
Die zweite Kammer des niederländischen Parlaments beschloss am 28. 6. 2011 das religiöse betäubungslose Schlachten grundsätzlich zu verbieten; die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist möglich. In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2007 politische Bestrebungen, § TIERSCHG § 4?a TIERSCHG § 4A Absatz...
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格式: | Print 文件 |
语言: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
Beck
2011
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In: |
Zeitschrift für Rechtspolitik
Year: 2011, 卷: 44, 发布: 8, Pages: 243-245 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
宗教实践
B Niederlande B Essen B 德国 B Türkei |
总结: | Die zweite Kammer des niederländischen Parlaments beschloss am 28. 6. 2011 das religiöse betäubungslose Schlachten grundsätzlich zu verbieten; die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist möglich. In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2007 politische Bestrebungen, § TIERSCHG § 4?a TIERSCHG § 4A Absatz II Nr. TIERSCHG § 4A Nummer 2 TierSchG zu ändern. In der Türkei ist das Schlachten ohne Betäubung ab Dezember 2011 verboten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Gesetzgebung zum religiösen Schlachten in Deutschland und den Niederlanden. Vor dem Hintergrund ist es besonders bedeutsam, wie das religiöse Schlachten in einem muslimischen Land gesetzlich geregelt ist |
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ISSN: | 0514-6496 |
Contains: | In: Zeitschrift für Rechtspolitik
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