Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 1993 (2 U 82/93) zur wirksamen Vertretung einer Kirchengemeinde

Eine katholische Kirchengemeinde wird nur dann nach § 14 S. 2 NWVermVerwG durch eine Willenserklärung verpflichtet, wenn sie der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder unter Beifügung des Amtssiegels schriftlich abgeben. Eine katholische Kirchengemeind...

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Published: Schöningh 1993
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1993, Volume: 162, Issue: 2, Pages: 556-561
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church committee
Description
Summary:Eine katholische Kirchengemeinde wird nur dann nach § 14 S. 2 NWVermVerwG durch eine Willenserklärung verpflichtet, wenn sie der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder unter Beifügung des Amtssiegels schriftlich abgeben. Eine katholische Kirchengemeinde muss sich im Rahmen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nur das Verhalten der Mitglieder ihres eigenen Kirchenvorstandes zurechnen lassen
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht