Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1992 (1 BvR 517/91) zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Orden

Aus Art. 6 I, II GG läßt sich keine Verpflichtung staatlicher Organe ableiten, dem Kind eines ohne Vergütungsanspruch arbeitenden Ordensangehörigen die Möglichkeit einzuräumen, auch den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Die Auffassung, auch die unentgeltlichen Dienstleistungen eines...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Schöningh 1992
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1992, Band: 161, Heft: 1, Seiten: 198-200
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ordensleute
B Unterhalt
B Orden
B Rechtsprechung
B Unterhaltspflicht
Beschreibung
Zusammenfassung:Aus Art. 6 I, II GG läßt sich keine Verpflichtung staatlicher Organe ableiten, dem Kind eines ohne Vergütungsanspruch arbeitenden Ordensangehörigen die Möglichkeit einzuräumen, auch den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Die Auffassung, auch die unentgeltlichen Dienstleistungen eines Ordensangehörigen seien keine anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des Anfechtungsgesetzes, verstößt nicht gegen Art. 3 I GG
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht