Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1992 (1 BvR 517/91) zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Orden
Aus Art. 6 I, II GG läßt sich keine Verpflichtung staatlicher Organe ableiten, dem Kind eines ohne Vergütungsanspruch arbeitenden Ordensangehörigen die Möglichkeit einzuräumen, auch den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Die Auffassung, auch die unentgeltlichen Dienstleistungen eines...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
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Veröffentlicht: |
Schöningh
1992
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1992, Band: 161, Heft: 1, Seiten: 198-200 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Ordensleute
B Unterhalt B Orden B Rechtsprechung B Unterhaltspflicht |
Zusammenfassung: | Aus Art. 6 I, II GG läßt sich keine Verpflichtung staatlicher Organe ableiten, dem Kind eines ohne Vergütungsanspruch arbeitenden Ordensangehörigen die Möglichkeit einzuräumen, auch den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Die Auffassung, auch die unentgeltlichen Dienstleistungen eines Ordensangehörigen seien keine anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des Anfechtungsgesetzes, verstößt nicht gegen Art. 3 I GG |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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