Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (Az.: I ZR 92/02) zur Frage, ob die Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "pro fide catholica" das Namensrecht der Katholischen Kirche verletzt

1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusam...

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Pubblicazione: Schöningh 2004
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Anno: 2004, Volume: 173, Fascicolo: 2, Pagine: 600-605
(sequenze di) soggetti normati:B Chiesa cattolica / Diritto al nome / Giurisprudenza <motivo> / Geschichte 2004
Notazioni IxTheo:KDB Chiesa cattolica
SB Diritto canonico
XA Diritto
Altre parole chiave:B Chiesa cattolica
B Sorgente
B Giurisprudenza <motivo>
B Diritto al nome
Descrizione
Riepilogo:1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. 2. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeit und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird.
ISSN:0003-9160
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