Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber vor dem Hintergrund des § 9 AGG

Der Verfasser untersucht die Auswirkungen des § 9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder sexuellen Identität...

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Détails bibliographiques
Auteur principal: Groh, Jens S. (Auteur)
Type de support: Imprimé Livre
Langue:Langue indéterminée
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Publié: Frankfurt a. M. [publisher not identified] 2009
Dans:Année: 2009
Collection/Revue:Bonner Schriften zum deutschen und europäischen Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit 4
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B Droit du travail
B Droit à l'autodétermination
B Allemagne Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
B Droit administratif ecclésiastique
B Législation religieuse
B Troisième voie
B Législation antidiscriminatoire
Description
Résumé:Der Verfasser untersucht die Auswirkungen des § 9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder sexuellen Identität weiterhin gerechtfertigt werden können. Zunächst beleuchtet der Autor die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und arbeitet einzelne Fallgruppen heraus. Sodann werden die europarechtlichen Vorgaben der RL 2000/78/EG und des europäischen Primärrechts behandelt und deren Auswirkungen auf das Verständnis des § 9 AGG analysiert. Daran schließt sich eine Untersuchung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen an. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis einer restriktiven Auslegung des § 9 AGG. Kirchliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen von Einstellungs- und Kündigungsentscheidungen nur dann aus religiös motivierten Gründen differenzieren, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers tendenzbezogen ist. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aus Gründen der sexuellen Identität wird durch den Autor hingegen in jedem Fall abgelehnt