Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 536/08. Ablehnung eines männlichen Bewerbers auf Stelle im Mädcheninternat keine Diskriminierung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Will der Schulträger eine Stelle nur mit einer Frau besetzen, weil die Tätigkeit auch mit Nachtdiensten in einem Mädcheninternat verbunden ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er de...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2009
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2009, Volume: 26, Pages: 1016
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor law
B Antidiscrimination law
B Germany Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Description
Summary:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Will der Schulträger eine Stelle nur mit einer Frau besetzen, weil die Tätigkeit auch mit Nachtdiensten in einem Mädcheninternat verbunden ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er deshalb nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Betreuerstelle mit einbezogen wird. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist in diesem Falle zulässig. 2. Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen zu besetzenden freien Arbeitsplatz unterliegt der unternehmerischen Handlungsfreiheit des Arbeitgebers. Auch ein öffentlicher Arbeitgeber darf im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten einrichten und ausgestalten.
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht