Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber vor dem Hintergrund des § 9 AGG

Der Verfasser untersucht die Auswirkungen des § 9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder sexuellen Identität...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: Groh, Jens S. (Author)
Tipo de documento: Print Livro
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: Frankfurt a. M. [publisher not identified] 2009
Em:Ano: 2009
Coletânea / Revista:Bonner Schriften zum deutschen und europäischen Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit 4
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
Outras palavras-chave:B Direito de autodeterminação
B Legislação contra a discriminação
B Terceira via
B Legislação sobre a Igreja nacional
B Direito do funcionalismo eclesiástico
B Alemanha Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
B Direito Trabalhista
Descrição
Resumo:Der Verfasser untersucht die Auswirkungen des § 9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder sexuellen Identität weiterhin gerechtfertigt werden können. Zunächst beleuchtet der Autor die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und arbeitet einzelne Fallgruppen heraus. Sodann werden die europarechtlichen Vorgaben der RL 2000/78/EG und des europäischen Primärrechts behandelt und deren Auswirkungen auf das Verständnis des § 9 AGG analysiert. Daran schließt sich eine Untersuchung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen an. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis einer restriktiven Auslegung des § 9 AGG. Kirchliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen von Einstellungs- und Kündigungsentscheidungen nur dann aus religiös motivierten Gründen differenzieren, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers tendenzbezogen ist. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aus Gründen der sexuellen Identität wird durch den Autor hingegen in jedem Fall abgelehnt