Ehevertragsunfähigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde, Rota Romana, 03.07.1980

Instruktion "Provida Mater" art. 77 f.; II. Vaticanum, Gaudium et Spes 48. Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in zweiter Instanz gefällte constat de nullitate-Urteil von seiten der Klägerin selbst stattgegeben werden muss und ob die Nichtigke...

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主要作者: Parisella, Innocenzo (Author)
格式: Print Article
語言:Undetermined language
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出版: Monitor Ecclesiasticus 1981
In: Monitor ecclesiasticus
Year: 1981, 卷: 106, Pages: 143-153
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 婚姻
B defectus discretionis iudicii
B Recht auf Verteidigung
B 司法判決
B Eheschließungsunfähigkeit
實物特徵
總結:Instruktion "Provida Mater" art. 77 f.; II. Vaticanum, Gaudium et Spes 48. Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in zweiter Instanz gefällte constat de nullitate-Urteil von seiten der Klägerin selbst stattgegeben werden muss und ob die Nichtigkeit der Ehe feststeht. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil wurde mit dem Ausschluss des Rechts auf Verteidigung begründet. Parisella stellt grundsätzlich fest, dass das Recht auf Verteidigung ein Naturrecht ist, dessen Verletzung zu einer nullitas insanabilis führt, auch wenn dies nicht explizit aus dem CIC hervorgeht. Verletzt ist das Recht dann, wenn die Möglichkeit zur Verteidigung gänzlich unzureichend war. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde ferner mit dem Fehlen eines Sachwalters begründet. Die Notwendigkeit eines Sachwalters ergibt sich aus cann. 1648 § 1; 1650; 1651 und Artt. 77 f. der Instruktion Provida Mater. Es muss durch Sachverständige festgestellt werden, ob der Kontrahent zum Zeitpunkt der Verhandlung an einer Geisteskrankheit leidet. Zum Grund der Klage gegen die Ehe, insufficiens mentis libertas, wird in einem "In iure"-Teil festgestellt: Zur Konsensbildung wird eine größere Urteilsfähigkeit verlangt als zum Begehen einer Todsünde. Zwar wird ein wertendes Erkennen der Rechte und Pflichten der Ehe verlangt, doch handelt es sich um einen Vertrag, zu dem die Natur recht machtvoll drängt. Wenn die Natur nicht "in necessariis et ordinariis" mangelhaft ist, kann der Vertragsakt nicht schwierig sein. Des weiteren beschäftigt sich Parisella mit der Frage, wann eine Paranoia ehevernichtend ist. Entscheidend ist der Schweregrad (Halluzinationen). Der Fall muss klinisch sein. Eine paranoide Konstitution bewirkt keine Beeinträchtigung der Konsensfähigkeit. can. 1897 CIC/1917; can. 1892 CIC/1917; can. 1861.2 CIC/1917; can. 1680.1 CIC/1917; can. 16481. CIC/1917; can. 1650 CIC/1917; can. 1651 CIC/1917; can. 1081.1 CIC/1917; can. 1082 CIC/1917; can. 1084 CIC/1917
ISSN:0026-976X
Contains:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus