defectus discretionis iudicii; incapacitas assumendi obligationes, Rota Romana, 19.07.1991

Eheschließung am 24.01.1970 - Scheidung 1983. Klage der Frau am 09.08.1984 beim Kirchengericht in Dallas wegen mangelnden Urteilsvermögens oder psychischer Eheunfähigkeit beider Partner. Am 03.09.1985 affirmatives Urteil der ersten Instanz in Dallas. Da der Mann seine Berufung an die RR richtet, set...

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Main Author: Bruno, Franciscus (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Monitor Ecclesiasticus 1992
In: Monitor ecclesiasticus
Year: 1992, Volume: 117, Pages: 167-185
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Marriage law
B Catholic church Rota Romana
B Psyche
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Recht auf Verteidigung
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Eheschließung am 24.01.1970 - Scheidung 1983. Klage der Frau am 09.08.1984 beim Kirchengericht in Dallas wegen mangelnden Urteilsvermögens oder psychischer Eheunfähigkeit beider Partner. Am 03.09.1985 affirmatives Urteil der ersten Instanz in Dallas. Da der Mann seine Berufung an die RR richtet, setzt sich diese mit der Frage auseinander, ob die Ehe nichtig ist wegen psychischer Eheunfähigkeit beider Partner, und fällt am 19.07.1991 das positive Urteil wegen psychischer Eheunfähigkeit allein seitens des Mannes, dem ein Eheverbot auferlegt wird. In der Urteilsbegründung im In-Iure-Teil wird festgehalten, dass sich Ehe nicht nur auf das Zusammenleben, auf Bett-, Tisch- und Wohngemeinschaft reduzieren lässt, sondern darüber hinausgeht. Das bonum coniugum wird gleichsam als Summe aller Eheinhalte herausgestellt. Dessen Verwirklichung ist nur möglich, wenn beide Gatten psychisch dazu in der Lage sind. Zur Eheunfähigkeit reicht nicht nur schlechter Wille, leichte Verfehlungen oder Abweichungen der Persönlichkeit aus, welche die zwischenmenschliche Beziehung erschweren oder weniger vollkommen machen, sondern es wird gefordert, dass ein Grund psychischer Natur die zwischenmenschliche Beziehung moralisch unmöglich und unerträglich macht (vgl. auch Rotaansprache vom 05.02.1987). Das Krankheitsbild der "passiv aggressiven" Persönlichkeit genügt dem Tatbestand der psychischen Eheunfähigkeit, da sie die zwischenmenschliche Kommunikation unerträglich beeinträchtigt
ISSN:0026-976X
Contains:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus