Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden, Urteil vom 04.10.1995 - 7 B 94. 593

Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbshilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Or...

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企業作者: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
格式: Print Article
語言:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
出版: Berliner Wissenschafts-Verlag 1996
In: Kirche & Recht
Year: 1996, 卷: 2, Pages: 130
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Order
B Jurisdiction
B Secularization Canon law
B Legal recourse
B Legal protection
實物特徵
總結:Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbshilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger hinaus besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund staatlichen Rechts kein weitergehender Anspruch des Ordensangehörigen auf Entschädigung für die im Orden geleisteten Dienste, insbesondere nicht in Form einer weiteren Nachversicherung bei einer Zusatzversicherungskasse. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Vgl.: DVBl. 111 (1996), 525
Item Description:= [Fach] 985, S. 24
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht