Inability, Dublin, 01.07.1985

Die Klägerin und der Beklagte heirateten im Februar 1977. Die Ehe dauerte nur 18 Monate. - Am 14. Oktober 1983 reichte die Klägerin Ehenichtigkeitsklage aus folgenden Gründen ein: Unfähigkeit, die aus der Ehe resultierenden Pflichten zu übernehmen auf beiden Seiten. - Nach Rücksprache und auf Bitten...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Noonan, Robert (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
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Publicado: 1985
En: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Año: 1985, Volumen: 21, Páginas: 46-48
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Eheführungsunfähigkeit
B Psique
B Incapacidad matrimonial
B Jurisprudencia
B Movimiento juvenil católico Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Matrimonio
Descripción
Sumario:Die Klägerin und der Beklagte heirateten im Februar 1977. Die Ehe dauerte nur 18 Monate. - Am 14. Oktober 1983 reichte die Klägerin Ehenichtigkeitsklage aus folgenden Gründen ein: Unfähigkeit, die aus der Ehe resultierenden Pflichten zu übernehmen auf beiden Seiten. - Nach Rücksprache und auf Bitten des Anwalts wird dieser Klagegrund nicht für die Klägerin selbst erhoben. - Am 18.07.1985 fällt das Gericht ein affirmatives Urteil bezüglich der Nichtigkeit der Ehe aufgrund von psychischer Eheunfähigkeit auf seiten des Beklagten (neurotische Persönlichkeit mit schwerwiegenden emotionalen Störungen und mangelnder Integration, Anwendung von Gewalt gegenüber seiner Frau, Alkoholmissbrauch)
Obras secundarias:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland