Inability, Dublin, 25.02.1986
Die Eheschließung der beiden Parteien fand im September 1980 in Rom statt. Von Anfang an existierten sexuelle Probleme, und die Ehe wurde infolgedessen nicht vollzogen. 1982 versuchte der Kläger eine Annullierung aufgrund des Nichtvollzugs zu erhalten, die jedoch wegen der Beweisschwierigkeiten nich...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
1986
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1986, Volume: 22, Pages: 33-36 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Eheführungsunfähigkeit
B Jurisdiction B Psyche B Marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 B Eheschließungsunfähigkeit |
Summary: | Die Eheschließung der beiden Parteien fand im September 1980 in Rom statt. Von Anfang an existierten sexuelle Probleme, und die Ehe wurde infolgedessen nicht vollzogen. 1982 versuchte der Kläger eine Annullierung aufgrund des Nichtvollzugs zu erhalten, die jedoch wegen der Beweisschwierigkeiten nicht nach Rom weitergeleitet wurde. Im Juli 1985 reichte er Ehenichtigkeitsklage aufgrund mangelnden Urteilsvermögens beider Seiten ein; dieser Klagegrund wurde umgewandelt in beidseitige psychische Eheunfähigkeit. Das Gericht entscheidet zu beiden Klagegründen AFFIRMATIVE einschließlich eines "vetitum" für beide Parteien, bis sie ihre psychische Ehefähigkeit nachweisen können |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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