Inability, Dublin, 01.07.1985

Die Klägerin und der Beklagte heirateten im Februar 1977. Die Ehe dauerte nur 18 Monate. - Am 14. Oktober 1983 reichte die Klägerin Ehenichtigkeitsklage aus folgenden Gründen ein: Unfähigkeit, die aus der Ehe resultierenden Pflichten zu übernehmen auf beiden Seiten. - Nach Rücksprache und auf Bitten...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Noonan, Robert (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: 1985
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Jahr: 1985, Band: 21, Seiten: 46-48
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Eheführungsunfähigkeit
B Ehe
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Rechtsprechung
B Psyche
B Eheunfähigkeit
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Klägerin und der Beklagte heirateten im Februar 1977. Die Ehe dauerte nur 18 Monate. - Am 14. Oktober 1983 reichte die Klägerin Ehenichtigkeitsklage aus folgenden Gründen ein: Unfähigkeit, die aus der Ehe resultierenden Pflichten zu übernehmen auf beiden Seiten. - Nach Rücksprache und auf Bitten des Anwalts wird dieser Klagegrund nicht für die Klägerin selbst erhoben. - Am 18.07.1985 fällt das Gericht ein affirmatives Urteil bezüglich der Nichtigkeit der Ehe aufgrund von psychischer Eheunfähigkeit auf seiten des Beklagten (neurotische Persönlichkeit mit schwerwiegenden emotionalen Störungen und mangelnder Integration, Anwendung von Gewalt gegenüber seiner Frau, Alkoholmissbrauch)
Enthält:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland