Betrieb eines sogenannten Freizeitparks am Karfreitag, Urteil vom 10.04.1984 - 12 D 34/84

Veranstaltungen im Sinne schleswig-holsteinischen Feiertagsrechts liegen nur vor, wenn es sich um vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse und nicht um einen auf Dauer angelegten Betrieb handelt. Steht bei einem so genannten Freizeitpark das komm...

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Detalhes bibliográficos
Autor Corporativo: Schleswig-Holstein, Verwaltungsgericht (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: ˜deœ Gruyter 1990
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 1990, Volume: 22, Páginas: 72-77
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
Outras palavras-chave:B Feriado
B Feiertagsschutz
B Legislação sobre a Igreja nacional
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Veranstaltungen im Sinne schleswig-holsteinischen Feiertagsrechts liegen nur vor, wenn es sich um vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse und nicht um einen auf Dauer angelegten Betrieb handelt. Steht bei einem so genannten Freizeitpark das kommerzialisierte Vergnügen nicht eindeutig im Vordergrund, dann widerspricht sein Betrieb nicht dem Charakter so genannter stiller Feiertage (hier: Karfreitag)
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946