Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag

Der Bf. ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Er rief für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf, die unter dem Motto &quo...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2017
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2017, Volume: 70, Issue: 16, Pages: 1164
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Holiday
B Good Friday
B Feiertagsregelung
B Bavaria
Description
Summary:Der Bf. ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Er rief für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf, die unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" stand und zum Abschluss der Veranstaltung eine "Heidenspaß-Party" vorsah, die der Bf. als "Freigeister-Tanz" mit einer Rockband angekündigt hatte. Dieser Veranstaltungsteil wurde mit der Begründung untersagt, er verstoße gegen die Vorschriften des Bayerischen Feiertagsgesetzes, das den Feiertag als "Stillen Tag" bestimme, an dem öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. Anders als für die übrigen Stillen Tage schließt das Gesetz die Möglichkeit einer Befreiung von diesen Handlungsverboten für den Karfreitag aus (Art. BAYFTG Artikel 5 Halbsatz 2 BayFTG). Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Bf. insbesondere eine Verletzung seiner Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit (Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I und GG Artikel 4 Absatz II, GG Artikel 8 GG)
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift