Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Urteil vom 13.05.2004 - 3 C 26.03

Leitsätze: 1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Ma...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 2005
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 2005, Volume: 50, Pages: 132-133
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Cemetery law
B Cemetery
Description
Summary:Leitsätze: 1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht. 2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahegelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind. Die Rechtsprechung wurde mit Gründen abgedruckt in: NJW 2004, 2844ff; DÖV 2004, 960ff
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht