Urteil vom 03.08.2005 - I R 85/03

Leitsätze: Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich im positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff &...

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Соавтор: Deutschland, Bundesfinanzhof (Автор)
Формат: Print Статья
Язык:Немецкий
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Опубликовано: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
В: Kirche & Recht
Год: 2006, Том: 12, Страницы: 87
Индексация IxTheo:SA Церковное право
Другие ключевые слова:B Церковный налог
B Германия (ГДР, мотив)
B Судопроизводство (мотив)
B Церковное налоговое право
B Членство в церкви
B Религиозная община
B Церковно-государственное право
Описание
Итог:Leitsätze: Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich im positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform so ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich - persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat. Eines formalisierten Eintrittaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann.
ISSN:0947-8094
Второстепенные работы:Enthalten in: Kirche & Recht