Beschluss vom 02.12.2004 - I ZR 92/02

Leitsätze: Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z. B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft (hier: zur Katholischen Kirche), kann für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung be...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 87
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church membership
B Procedural law
B Germany Bundesgerichtshof
B Catholic church
B Judge
Description
Summary:Leitsätze: Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z. B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft (hier: zur Katholischen Kirche), kann für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch. Grundsätzlich ist nämlich von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen. Es wird von einem Richter erwartet, dass er in Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht