Sonderunterhalt für Kosten der Kommunionsfeier, Beschluss vom 05.04.2002 - 27 WF 61/02

Leitsätze: Kosten für die Kommunionfeier eines unterhaltsberechtigten Kindes aus geschiedener Ehe können Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein, wenn sie weder aus dem (geringen) laufenden Unterhalt bestritten oder hieraus angespart werden können. Entscheidend für die Annahme eines Sonderbe...

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Ente Autore: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Köln (Autore)
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Pubblicazione: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 2006, Volume: 40, Pagine: 228-229
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Jurisdiction
B Social law
B Germany
B Social aid
Descrizione
Riepilogo:Leitsätze: Kosten für die Kommunionfeier eines unterhaltsberechtigten Kindes aus geschiedener Ehe können Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein, wenn sie weder aus dem (geringen) laufenden Unterhalt bestritten oder hieraus angespart werden können. Entscheidend für die Annahme eines Sonderbedarfs ist nicht eine formale Betrachtungsweise, sondern die Frage, wie entstehende Lebenshaltungskosten zwischen Unterhaltsberechtigtem und Verpflichteten zumutbar aufgeteilt werden können.
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946