Unterlassung kritischer Äußerungen einer Kirche über eine andere

Leitsatz: Einer Kirche steht es zu, in der öffentlichen Auseinandersetzung mit anderen Weltanschauungsgemeinschaften zugespitzte und scharfe Äußerungen zu tun, solange sie dabei die Strafgesetze nicht verletzt oder den Bereich der freien Religionsausübung der angegriffenen Gemeinschaft nicht in eine...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 31, Pages: 188-191
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Freedom of opinion
B Religious practice
B Protestant Church
B Sect
B Corporation under public law
Description
Summary:Leitsatz: Einer Kirche steht es zu, in der öffentlichen Auseinandersetzung mit anderen Weltanschauungsgemeinschaften zugespitzte und scharfe Äußerungen zu tun, solange sie dabei die Strafgesetze nicht verletzt oder den Bereich der freien Religionsausübung der angegriffenen Gemeinschaft nicht in einer Weise verletzt, die diese auch in Ansehung der durch Art. 4 Abs. 2 GG gedeckten Äußerungsfreiheit der Kirche nicht mehr hinnehmen muss.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946