Staatlich anerkannte kirchliche Feiertage, Herabstufung des Schutzes (hier: Buß- und Bettag). Entscheidung vom 15.01.1996 - Vf. 1-VII-95

Leitsatz: Zur Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Zahl der Feiertage und der Intensität des Feiertagsschutzes. Art. 147 BV schützt die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage als Institut; er enthält keine Bestandsgarantie für einen konkreten Feiertag oder eine bestimmte...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern, Verfassungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2000
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2000, Band: 34, Seiten: 17-25
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Bayern
B Rechtsprechung
B Feiertag
B Feiertagsregelung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Zur Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Zahl der Feiertage und der Intensität des Feiertagsschutzes. Art. 147 BV schützt die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage als Institut; er enthält keine Bestandsgarantie für einen konkreten Feiertag oder eine bestimmte Anzahl von Feiertagen. Durch die Herabstufung des Schutzes eines bestimmten Feiertages werden - bei Wahrung der Institutsgarantie - die Verbürgungen aus Art. 107 Abs. 1 und 2 BV nicht verletzt.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946