Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Glockenläuten, Beschluss vom 26.02.1991 - 7 L 38/89

Leitsätze: Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem kirchlichen Glockenturm um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG. Wo die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Glockenläuten zu finden ist, richtet sich nach der Gegebenheit des Einzelfalles. Hier...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
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Publicado: ˜deœ Gruyter 1996
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 1996, Volumen: 29, Páginas: 29-33
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Campanada
B Jurisprudencia
Descripción
Sumario:Leitsätze: Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem kirchlichen Glockenturm um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG. Wo die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Glockenläuten zu finden ist, richtet sich nach der Gegebenheit des Einzelfalles. Hierbei spielt nicht nur die Höhe des Geräuschpegels, sondern auch die Tatsache eine Rolle, dass die Kirchengemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und das Glockenläuten im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen steht.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946