Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Glockenläuten, Beschluss vom 26.02.1991 - 7 L 38/89

Leitsätze: Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem kirchlichen Glockenturm um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG. Wo die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Glockenläuten zu finden ist, richtet sich nach der Gegebenheit des Einzelfalles. Hier...

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Detalhes bibliográficos
Autor Corporativo: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: ˜deœ Gruyter 1996
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 1996, Volume: 29, Páginas: 29-33
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Badalada
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Leitsätze: Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem kirchlichen Glockenturm um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG. Wo die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Glockenläuten zu finden ist, richtet sich nach der Gegebenheit des Einzelfalles. Hierbei spielt nicht nur die Höhe des Geräuschpegels, sondern auch die Tatsache eine Rolle, dass die Kirchengemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und das Glockenläuten im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen steht.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946