Ausnahmegenehmigung für Schächten, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 K 515/03

Leitsätze: Wer eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere (Schächten) anlässlich des muslimischen Opferfestes begehrt, muss nachvollziehbar darlegen, dass die Glaubensüberzeugung seiner Religionsgemeinschaft den Verzehr geschächteten Fleisches zwingend verlangt. Da...

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Main Author: VG Stuttgart (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 43, Pages: 69-72
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Ritual slaughter
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: Wer eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere (Schächten) anlässlich des muslimischen Opferfestes begehrt, muss nachvollziehbar darlegen, dass die Glaubensüberzeugung seiner Religionsgemeinschaft den Verzehr geschächteten Fleisches zwingend verlangt. Das Vorbringen, dass der Antragsteller wie die übrigen Mitglieder eines Türkischen Kulturzentrums, das auch eine Moschee betreibt, strenggläubige Moslems seien, für die das nach dem Koran vorgeschriebene Schächten verbindlich sei, reicht hierfür nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn das konkrete Verhalten der örtlichen Glaubensgemeinschaft bei früheren Anlässen auf eine weniger strenge religiöse Praxis hindeutet.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946