Private islamische Bekenntnisgrundschule, Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01

Leitsatz: 1. Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Art. 7 Abs.5 GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Antrag stellende Schulträger lediglich eine Liste mit Unterschriften der Väter mit deren...

全面介绍

Saved in:  
书目详细资料
主要作者: VG Stuttgart (Author)
格式: Print 文件
语言:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
载入...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
出版: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, 卷: 44, Pages: 44-66
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B Schulrecht
B 教派学校
B 伊斯兰教
B 私校
实物特征
总结:Leitsatz: 1. Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Art. 7 Abs.5 GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Antrag stellende Schulträger lediglich eine Liste mit Unterschriften der Väter mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorgelegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. 2. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichtes nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946