Anerkennung als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst, Urteil vom 29.041988 - 8 C 69.86

Leitsatz: "Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit befassen. Ob sich die Maßn...

Description complète

Enregistré dans:  
Détails bibliographiques
Collectivité auteur: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
Vérifier la disponibilité: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
En cours de chargement...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publié: ˜deœ Gruyter 1993
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 1993, Volume: 26, Pages: 82-90
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Allemagne Bundesrepublik Bundesverwaltungsgericht
B Service civil
B Droit administratif ecclésiastique
B Jurisprudence
Description
Résumé:Leitsatz: "Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit befassen. Ob sich die Maßnahmen im In- oder Ausland auswirken, macht keinen Unterschied. Eine Beschäftigung entspricht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG dem "Wesen des Zivildienstes", wenn - die Erfüllung einer Aufgabe der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG bezeichneten Art vorausgesetzt - die von ihr ausgehende Belastung nicht offensichtlich hinter dem zurückbleibt, was die Erfüllung insbesondere der Wehrpflicht an Belastung bewirkt. Die Zivildienstbehörden dürfen das ihnen durch § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG eingeräumte (Anerkennungs-) Ermessen zugunsten von Beschäftigungen, die nicht als solche Sozialdienst im engeren Sinne sind, nur ausüben, wenn sich dies aus der Bedarfslage, d. h. aus dem Gebot rechtfertigt, möglichst alle Zivildienstpflichtigen zum Zivildienst einzuberufen.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946