Anerkennung als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst, Urteil vom 29.041988 - 8 C 69.86

Leitsatz: "Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit befassen. Ob sich die Maßn...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1993
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1993, Volume: 26, Pages: 82-90
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Civilian service
B Jurisdiction
B Ecclesiastical service law
B Germany Bundesrepublik Bundesverwaltungsgericht
Description
Summary:Leitsatz: "Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit befassen. Ob sich die Maßnahmen im In- oder Ausland auswirken, macht keinen Unterschied. Eine Beschäftigung entspricht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG dem "Wesen des Zivildienstes", wenn - die Erfüllung einer Aufgabe der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG bezeichneten Art vorausgesetzt - die von ihr ausgehende Belastung nicht offensichtlich hinter dem zurückbleibt, was die Erfüllung insbesondere der Wehrpflicht an Belastung bewirkt. Die Zivildienstbehörden dürfen das ihnen durch § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG eingeräumte (Anerkennungs-) Ermessen zugunsten von Beschäftigungen, die nicht als solche Sozialdienst im engeren Sinne sind, nur ausüben, wenn sich dies aus der Bedarfslage, d. h. aus dem Gebot rechtfertigt, möglichst alle Zivildienstpflichtigen zum Zivildienst einzuberufen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946