Anerkennung als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst, Urteil vom 29.041988 - 8 C 69.86
Leitsatz: "Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit befassen. Ob sich die Maßn...
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格式: | Print Article |
語言: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
de Gruyter
1993
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1993, 卷: 26, Pages: 82-90 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Kirchliches Dienstrecht
B 民役 B 司法判決 B 德國 Bundesrepublik Bundesverwaltungsgericht |
總結: | Leitsatz: "Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit befassen. Ob sich die Maßnahmen im In- oder Ausland auswirken, macht keinen Unterschied. Eine Beschäftigung entspricht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG dem "Wesen des Zivildienstes", wenn - die Erfüllung einer Aufgabe der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG bezeichneten Art vorausgesetzt - die von ihr ausgehende Belastung nicht offensichtlich hinter dem zurückbleibt, was die Erfüllung insbesondere der Wehrpflicht an Belastung bewirkt. Die Zivildienstbehörden dürfen das ihnen durch § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG eingeräumte (Anerkennungs-) Ermessen zugunsten von Beschäftigungen, die nicht als solche Sozialdienst im engeren Sinne sind, nur ausüben, wenn sich dies aus der Bedarfslage, d. h. aus dem Gebot rechtfertigt, möglichst alle Zivildienstpflichtigen zum Zivildienst einzuberufen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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