Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Beschluss vom 16.12.2003 - 2 L 239/01
Leitsatz: 1. Die Schulpflicht kann nicht durch den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden, die nicht staatlich genehmigt ist. 2. Das Elternrecht hat keinen Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es wird durch die allgemeine Schulpflicht verfassungsgemäß eingeschränkt. 3. A...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
de Gruyter
2008
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 406-410 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Elternrechte B Liberty of conscience B Compulsory education B School law B Freedom of religion B Educational right |
Summary: | Leitsatz: 1. Die Schulpflicht kann nicht durch den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden, die nicht staatlich genehmigt ist. 2. Das Elternrecht hat keinen Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es wird durch die allgemeine Schulpflicht verfassungsgemäß eingeschränkt. 3. Auch Glaubens- und Gewissensfreiheit geben keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht. 4. Die staatlichen Schulen dürfen keine "missionarische" Schule sein. Die Kinder müssen unbeschadet der religiösen Ausrichtung ihres Elternhauses in die Schulgemeinschaft integriert werden und dürfen weder rechtlich noch praktisch dem Zwang ausgesetzt werden, von ihnen abgelegte Erziehungsziele als verbindlich anzuerkennen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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