Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 217/06: Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei noch nicht entschiedenem Gleichstellungsantrag
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Die Vorschrift des § 90 Absatz II a SGB IX gilt, obwohl das im Wortlaut der Norm nicht ausdrücklich erwähnt ist, auch für gleichgestellte Arbeitnehmer. 2. Dies gilt umso mehr, als die gegenteilige Auffassung zu dem nicht nachvollziehbaren E...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
Beck
2008
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2008, Volume: 25, Pages: 302 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Handicap
B Jurisdiction B Employee resignation B Law B Germany Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
Summary: | Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Die Vorschrift des § 90 Absatz II a SGB IX gilt, obwohl das im Wortlaut der Norm nicht ausdrücklich erwähnt ist, auch für gleichgestellte Arbeitnehmer. 2. Dies gilt umso mehr, als die gegenteilige Auffassung zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen würde, dass während des Gleichstellungsverfahrens nach wie vor - bei nachträglicher Anerkennung - von Beginn an Sonderkündigungsschutz bestünde, während "echte" Schwerbehinderte den Einschränkungen des § 90 Absatz IIa SGB IX unterlägen. Dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, ist nicht anzunehmen. 3. Der besondere Kündigungsschutz findet nach § 90 Absatz II a Alt. 2 SGB IX nur dann Anwendung, wenn die in § 69 Absatz I 2 SGB IX bestimmte Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen, eine Feststellung des Versorgungsamtes (bzw. der Bundesagentur für Arbeit) nicht getroffen ist und das Fehlen der Feststellung nicht auf einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers beruht. 4. Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein. § 90 Absatz II a Alt. 2 SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist. Das entspricht auch dem Zweck des § 90 Absatz II a SGB IX, Missbrauch des Sonderkündigungsschutzes zurückzudrängen. § 90 Absatz II a, § 85, 68 Absatz I 1 SGB IX. Die Vorschrift des § 90 Absatz II a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. 2. Nach § 90 Absatz II a Alt. 1 SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. 3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Absatz II a Alt. 2 SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Absatz II a Alt. 2 SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |