Urteil vom 24.03.1999 - I R 124-97: Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde)

1. Artikel 4 Absatz I GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht alleindurch Abstamm...

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企业作者: Deutschland, Bundesfinanzhof (Author)
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语言:German
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出版: Beck 1999
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 1999, 卷: 18, Pages: 1149
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B 教税
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 222
B 宗教团体
B 成员身份
B 德国
实物特征
总结:1. Artikel 4 Absatz I GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht alleindurch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Absatz I NW KiStG) verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitgliednur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwGE 21, Seite 330 = NJW 1965, Seite 1242).
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht