Umfang des Förderungsübergangs bei "Hartz-IV-Leistungen", Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 61/11

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an den nicht getrennten lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 34a SGB II a.F., § 34b SGB II als Aufwendungen für den Hilfebedürftig...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: C. H. Beck 2013
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Jahr: 2013, Band: 2, Seiten: 75
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Deutschland Bundesarbeitsgericht
B Vergütung
B Arbeitslosigkeit
B Rechtsprechung
B Arbeitsrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an den nicht getrennten lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 34a SGB II a.F., § 34b SGB II als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst und führen zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X
ISSN:2196-0119
Enthält:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen