Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung. Urteil vom 26.05.2010 - (1 S 1953/09)

Leitsatz: Die in einer Kirchenaustrittserklärung nach der Kirchenbezeichnung (hier: "römisch-katholisch") folgende Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" ist bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung als unz...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 266-277
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Corporation under public law
B Zapp
Description
Summary:Leitsatz: Die in einer Kirchenaustrittserklärung nach der Kirchenbezeichnung (hier: "römisch-katholisch") folgende Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" ist bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung als unzulässiger Zusatz iSv § 26 Abs. 1 Satz 2 BW. KiStG aufzufassen. Auch bei einer Auslegung des Zusatzverbots im Lichte der Verfassung ist eine mit dieser Beifügung abgegebene Erklärung unwirksam, wenn diese in einer auch für den Staat erkennbaren Weise deutlich macht, dass die Mitgliedschaft des Erklärenden in der Kirche Bestand haben soll
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946